Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Reinigungsleistungen, Graffitientfernungen, Container-/Entsorgungsleistungen und allgemeine Dienstleistungen

Stand: Juni 2020

§ 1 Geltungsbereich, Angebot, Vertragsschluss

  1. Diese AGB gelten für alle Verträge über Reinigungsleistungen, Graffitientfernung, Entsorgung und allgemeine Dienstleistungen, z. B. Entrümpelungen zwischen dem Auftragnehmer (FFR) und dem Auftraggeber. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.
  2. Änderungen dieser AGB teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Textform mit. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen sechs Wochen nach Mitteilung in Textform widerspricht. Widerspricht er, steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 10 Ziffer 2 zu.
  3. Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten ist.

§ 2 Vertragsgegenstand

Soweit zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, beinhalten die Leistungen des Auftragnehmers Folgendes:

2.1 Reinigungsleistung

2.1.1 Der Auftragnehmer führt die Reinigungsleistung durch und stellt hierfür die erforderlichen Maschinen, Geräte und Materialien.
2.1.2 Der Auftragnehmer übernimmt mit dem Auftrag nicht die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten des Auftraggebers bzw. des Grundstückeigentümers.

2.2 Graffitientfernung

2.2.1 Der Auftragnehmer führt die Graffitientfernung durch und stellt hierfür die erforderlichen Maschinen, Geräte und Materialien.
2.2.2 Es werden ausschließlich die vom Auftraggeber benannten Verschmutzungen, Graffitis entfernt. Eine komplette Reinigung der Flächen im Sinne einer Fassadenreinigung ist nicht Gegenstand des Vertrages, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Eventuell auftretende Farbunterschiede/Schattierungen an der Fassade, die durch die Graffitientfernung entstehen können, weil mit der Graffitientfernung der Untergrund gereinigt wird, stellen keinen Mangel dar. In der Regel dunkeln diese Flächen durch Umwelteinflüsse innerhalb einiger Zeit nach.

2.3 Container-/Entsorgungsleistungen

2.3.1 Leistung:

  • die Bereitstellung von Behältern der im Vertrag festgelegten Art, Größe und Anzahl zum Einlegen und Sammeln der im Vertrag bestimmten zu entsorgenden Stoffe;
  • das Abholen der Behälter und der Stoffe sowie den Transport zur Verwertungs- / Beseitigungsanlage;
  • die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Verwertung/Beseitigung der im Vertrag festgelegten Abfälle;
  • die Dokumentation der gesetzeskonformen und ordnungsgemäß erfolgten Verwertung / Beseitigung.

2.3.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet,

  • die Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme und ordnungsgemäße Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer zu schaffen bzw. einzuhalten;
  • die zu entsorgenden Stoffe richtig zu deklarieren;
  • den Auftragnehmer in Textform zu unterrichten, wenn und soweit sich die Zusammensetzung der zu entsorgenden Stoffe ändert. Auf Anforderung des Auftragnehmers hat er eine neue Analyse (z. B. Abfallanalyse mit Inhaltswertanalyse und Chlorgehaltsbestimmung) vorzulegen;
  • alle notwendigen und sachdienlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, auch nach Durchführung der Leistung des Auftragnehmers (z. B. für eine ordnungsgemäße Abrechnung, ggfs. Erstattung einer etwaig nachträglich erhobenen Umsatzsteuer gegen Nachweis);
  • dem Auftragnehmer auf Verlangen die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistung zu bestätigen. Besteht darüber hinaus eine Nachweispflicht über die Entsorgung, muss der Auftraggeber den Nachweis unter Verwendung der vom Auftragnehmer hierfür vorgesehenen Formbelege oder im Wege des elektronischen Abfallnachweisverfahrens führen.
  • Anschlüsse für Strom und Wasser auf eigene Kosten bereitzustellen

Verletzt der Auftraggeber seine Pflichten gemäß Ziffer 2.3.2, ist der Auftragnehmer unbeschadet weiterer Rechte und Ansprüche berechtigt, die Annahme der Stoffe zu verweigern, diese ggfs. zurückzuführen und / oder Ersatz der Mehrkosten, die ihm durch die ordnungsgemäße Verwertung / Beseitigung entstehen, zu verlangen.

2.4 Allgemeine Dienstleistungen (beispielsweise Entrümpelung)

Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem Angebot des Auftragnehmers.

§ 3 Strom- und Wasseranschlüsse

Soweit nichts anderes vereinbart, sind die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (z. B. Strom, Wasser) vom Auftraggeber am Einsatzort unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

§ 4 Untersuchungs- und Rügepflicht / Abnahme

Der Auftraggeber hat Mängel hinsichtlich der Leistung binnen 48 Stunden dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Unabhängig von einer ausdrücklichen Abnahme gilt die Leistung als abgenommen, wenn eine Rüge nicht unverzüglich, spätestens innerhalb zwei Arbeitstagen nach Ausführung, schriftlich angezeigt wurde.

§ 5 Weisungsrecht und Unterauftragnehmer

  1. Der Auftragnehmer bestimmt aufgrund seiner Fachkenntnis die Art und Weise der Ausführung selbst. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den ausführenden Mitarbeitern unmittelbar Anweisung zu erteilen oder sie, auch nicht vorübergehend, für eigene Zwecke einzusetzen.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch zuverlässige Dritte zu bewirken.

§ 6 Preise und Preisanpassungen

  1. Ist der Auftragnehmer Verbraucher, sind die vereinbarten Preise Bruttopreise; ist er Unternehmer, sind die vereinbarten Preise Nettopreise, die der Auftragnehmer zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen hat. Der Preis ergibt sich aus dem Angebot des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart.
  2. Verändern sich die der Kalkulation der Vergütung zugrunde liegenden Kosten, ist der Vertrag den Veränderungen anzupassen. Diesem Anpassungsverlangen kann der Auftraggeber binnen 2 Wochen schriftlich widersprechen. Hierauf weist der Auftragnehmer bei Mitteilung des Änderungsverlangens hin. Unterlässt der Auftraggeber den fristgemäßen Widerspruch, ist die neue Vergütung zum im Anpassungsschreiben angegebenen Termin wirksam. Widerspricht der Auftraggeber fristgerecht, steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 10 Ziffer 2 zu. Ansprüche des Auftraggebers aufgrund der Ausübung des Sonderkündigungsrechts sind ausgeschlossen.
  3. Ist die vertraglich vereinbarte Leistung des Auftragnehmers infolge von Gesetzesänderungen, Änderungen von untergesetzlichen Regelungen und Satzungen sowie behördlichen Anforderungen nicht mehr zulässig, und ändert sich dadurch die Leistungserbringung und die Vergütungshöhe, so gilt § 6 Abs. 2.
  4. Die abzurechnende Einsatzzeit bei Abrechnung nach Aufwand beginnt mit der Abfahrt zum Einsatzort und endet nach Rückkehr. Verwiegung und Abladung gelten als Einsatzzeit.

§ 7 Zahlungsmodalitäten

  1. Die vereinbarten Preise sind 14 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
  2. Bei Zahlungsverzug stehen dem Auftragnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu.
  3. Ist der Auftraggeber Verbraucher, kann der Auftragnehmer ihm jede Mahnung ab der zweiten mit EUR 2,50 in Rechnung stellen; ist er Unternehmer, mit EUR 40,00. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
  4. Ist Zahlung mittels Lastschrift vereinbart, erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein verbindliches Lastschriftmandat. Die Frist zwischen Rechnungsdatum (Vorabinformation) und Belastungsdatum beträgt mindestens fünf Geschäftstage.

§ 8 Stornierung vor Auftragsdurchführung

  1. Der Auftraggeber hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu stornieren.
    Bei Verträgen mit Preispauschale gilt: Sollten Aufträge vom Auftraggeber storniert werden aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so werden die vom Auftragnehmer bis dahin erbrachten Leistungen abgerechnet. Sollte ein Auftrag zur Reinigung einen Tag vor oder am Tag der Leistungserbringung vom Auftraggeber aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, storniert werden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, 40 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Für die Ermittlung des Zeitpunkts der Stornierung ist der Zugang des Kündigungs-/Absageschreibens beim Auftragnehmer maßgeblich. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Auftraggeber nachweist, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein Schaden in geringerer Höhe entstanden ist.
  2. Bei Abrechnung auf Stundenbasis wird im Fall der Stornierung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 EUR fällig.

§ 9 Haftung des Auftragnehmers

  1. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung das Erreichen des mit dem Abschluss des Vertrages verfolgten Zwecks erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
  3. Der Auftragnehmer haftet in den Fällen einfacher Fahrlässigkeit nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und / oder Mangelfolgeschäden.
  4. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Des Weiteren gelten sie nicht bei arglistigem Verschweigen, bei einer vom Auftragnehmer ausnahmsweise übernommenen Garantie oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Sie gelten außerdem nicht, soweit die Schäden dem Grunde und der Höhe nach durch die Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers gedeckt sind.
  6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer jeden Schaden sofort mitzuteilen, damit der Auftragnehmer ihn seiner Versicherung melden kann.

§ 10 Vertragsdauer und Kündigung

  1. Die Laufzeit des Vertrages beträgt ein Jahr, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Die Laufzeit verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht mindestens zwei Monate vor Ablauf gekündigt wird.
  2. Im Fall des Widerspruchs des Auftraggebers gegen eine Anpassung der AGB und / oder der Preise ist der Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Widerspruchs berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende zu kündigen (Sonderkündigungsrecht).
  3. Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer ist insbesondere dann gegeben, wenn der Auftraggeber eine vertragliche Pflicht verletzt und nicht innerhalb einer ihm vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zum vertragsgemäßen Verhalten zurückkehrt.
  4. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 11 Höhere Gewalt

Die Pflichten des Auftragnehmers ruhen, solange die Erbringung der Leistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, sonstige Umstände wie Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen) wesentlich erschwert oder unmöglich ist. Fällt das Thermometer in den Wintermonaten unter null Grad, können wasserführende Kehrmaschinen nicht eingesetzt werden. Die Minustemperaturen lassen das Wasser in den Schläuchen gefrieren und somit ist der Einsatz der Maschine nicht möglich. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer in diesem Fall von allen Ansprüchen Dritter wegen Nichtleistung aufgrund höherer Gewalt frei.

§ 12 Datenschutz

Die im Rahmen des Vertrages vom Auftraggeber erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich zum Zwecke der Durchführung des Vertrags verarbeitet. Empfänger der Daten sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers, die die Daten zur Auftragsdurchführung benötigen, sowie Subunternehmer, sollten sie mit der Erbringung der Winterdienstleistungen beauftragt werden. Die Daten werden weder an ein Drittland noch an eine internationale Organisation übermittelt. Verantwortlich ist die FFR GmbH, Ferdinand-Porsche-Str. 21, 60386 Frankfurt am Main, Telefon: 0800-2008007-79, Fax: 069-20171-3001, E-Mail: service@ffr.de. Die Daten werden nach Ablauf des Vertrages und der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht. Weitere Informationen zum Datenschutz und zu den Rechten des Auftraggebers sind auf der Website  Externer Link zu www.ffr.de/Datenschutz.kundeninformation einsehbar.

§ 13 Widerrufsrecht

  1. Ist der Auftraggeber Verbraucher und hat er den Vertrag mit dem Auftragnehmer im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, steht ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung ein Widerrufsrecht zu.
  2. Macht er von seinem Widerrufsrecht nach Ziffer 1 Gebrauch, hat er, wenn ihm Waren geliefert wurden die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen.
  3. Im Übrigen gelten für das Widerrufsrecht die Regelungen, die im folgenden Absatz wiedergegeben sind:
    Der Auftragnehmer hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufungsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss er den Auftragnehmer, die FFR GmbH, Ferdinand-Porsche-Str. 21, 60386 Frankfurt am Main, Telefon:0800-2008007-79, Fax: 069-20171-3001, E-Mail: services@ffr.de mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Der Auftraggeber kann dafür das unter www.ffr.de/widerrufsformular hinterlegte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Auftraggeber die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

Folgen des Widerrufs
Wenn der Auftraggeber den Vertrag widerruft, hat der Auftragnehmer alle Zahlungen, die er von dem Auftraggeber erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Auftraggeber eine andere Art der Lieferung als die von dem Auftragnehmer angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei dem Auftragnehmer eingegangen ist.

Für diese Rückzahlung verwendet der Auftragnehmer dasselbe Zahlungsmittel, das der Auftraggeber bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Auftraggeber wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Hat der Auftraggeber verlangt, dass die Dienstleistungen / Werkleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat er dem Auftragnehmer einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber den Auftragnehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen / Werkleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen / Werkleistungen entspricht.

Erlöschen des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht erlischt gemäß § 356 Abs. 4 BGB bei einem Werkvertrag, wenn

  • Der Auftragnehmer die Werkleistung vollständig erbracht hat;
  • und mit der Ausführung der Werkleistung erst begonnen hat, nachdem der Auftraggeber dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat, mit der Ausführung der Werkleistung zu beginnen;
  • und gleichzeitig der Auftraggeber seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer verliert.

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, einschließlich dieser AGB, sind schriftlich zu fassen.
  2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages, einschließlich dieser AGB, unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine Vertragslücke.
  3. Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
  4. Die EU-Kommission hat eine Plattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform ist unter  Externer Link zu https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE erreichbar. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an einem Verfahren zur Alternativen Streitbeilegung einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und tut dies derzeit auch nicht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für mobile Wasserver- und -entsorgung (AGB)

Stand: Juni 2020

§ 1 Geltungsbereich, Angebot, Vertragsschluss

  1. Diese AGB gelten für alle Verträge über Vermietung und Montage von mobilen Wasserversorgungs- und Entsorgungsinstallationen auf Festen u. ä. zwischen dem Auftragnehmer (FFR) und dem Auftraggeber. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.
  2. Änderungen dieser AGB teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Textform mit. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen sechs Wochen nach Mitteilung in Textform widerspricht. Widerspricht er, steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 10 Ziffer 2 zu.
  3.  Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten ist.

    § 2 Vertragsgegenstand

    Soweit zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, beinhalten die Leistungen des Auftragnehmers Folgendes:

    1. Die sachgerechte Montage einer Wasserversorgung gemäß Trinkwasserverordnung (TrinkwV) und/oder Abwasserentsorgungsanlage im unter § 1 genannten Sinne und die Gestellung der hierfür erforderlichen Maschinen, Geräte und Materialien.
    2. Wartungs- und Kontrollintervalle - soweit beauftragt - sind schriftlich zu vereinbaren.
    3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf seine Kosten etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen für die Installation der Wasserversorgung vor Beginn des Auftrags einzuholen. Sofern die Montage durch den Auftragnehmer erfolgt, hat der Auftraggeber auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen.

    § 3 Wasserqualität und Obhutspflichten des Auftraggebers

    1. Soweit nicht anders vereinbart, fällt die Prüfung und Überwachung der Wasserqualität ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Wasserqualität an der Wasserübernahmestelle des örtlichen Versorgers (Standrohr). Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Qualität des Wassers auf Kosten des Auftraggebers untersuchen zu lassen.
    2. Vor der Inbetriebnahme und nach einem längeren Stillstand ist die Trinkwasserleitung mit dafür zugelassenen und geeigneten Mitteln zu desinfizieren, sowie gründlich und kräftig (1-2 m/s Fließgeschwindigkeit) zu spülen. Die Leitungen sind täglich zu kontrollieren. Die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage ist dem Gesundheitsamt spätestens vier Wochen im Voraus schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
    3. Sämtliche Gegenstände, die der Auftragnehmer auf das Gelände des Auftraggebers oder auf dem vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gelände verbringt, verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Dem Auftraggeber obliegen Obhutspflichten hinsichtlich der überlassenen Gegenstände. Soweit nach Abschluss des Auftrags Teile der Wasserversorgungsanlage fehlen, z. B. Standrohre, hat der Auftraggeber diese zu ersetzen.

    § 4 Untersuchungs- und Rügepflicht / Abnahme

    Der Auftraggeber hat Mängel hinsichtlich der Leistung bei oder unmittelbar nach Abnahme dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Unabhängig von einer ausdrücklichen Abnahme gilt die Leistung als abgenommen, wenn eine Rüge nicht unverzüglich, spätestens innerhalb zwei Arbeitstagen nach Ausführung, schriftlich angezeigt wurde.

      § 5 Weisungsrecht und Unterauftragnehmer

      1. Der Auftragnehmer bestimmt aufgrund seiner Fachkenntnis die Art und Weise der Ausführung selbst. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den ausführenden Mitarbeitern unmittelbar Anweisung zu erteilen oder sie, auch nicht vorübergehend, für eigene Zwecke einzusetzen.
      2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch zuverlässige Dritte zu bewirken.

        § 6 Preise und Preisanpassungen

        1. Ist der Auftragnehmer Verbraucher, sind die vereinbarten Preise Bruttopreise; ist er Unternehmer, sind die vereinbarten Preise Nettopreise, die der Auftragnehmer zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen hat. Etwaige Auslagen des Auftragnehmers (z. B. für Gebühren für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder für Trinkwasserprobungen) für die Errichtung der Wasserversorgung hat der Auftraggeber zu erstatten.
        2. Bei Erhöhungen der Kosten, die der Kalkulation der Preise zugrunde liegen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise anzupassen. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber die Anpassung unter Darstellung der Kostenänderung und derBerechnung in Textform mit. Dem Anpassungsverlangen kann der Auftraggeber binnen zwei Wochen nach Zugang in Textform widersprechen.
        3. Widerspricht er nicht fristgemäß, gelten die geänderten Preise mit Wirkung ab dem 1. des Kalendermonats, der auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgt. Hierauf weist der Auftragnehmer bei Mitteilung des Änderungsverlangens hin. Widerspricht der Auftraggeber fristgerecht, steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 10 Ziffer 2 zu. Ansprüche des Auftraggebers aufgrund der Ausübungen des Sonderkündigungsrechts sind ausgeschlossen.

          § 7 Zahlungsmodalitäten

          1. Die vereinbarten Preise sind 14 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
          2. Bei Zahlungsverzug stehen dem Auftragnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu.
          3. Ist der Auftraggeber Verbraucher, kann der Auftragnehmer ihm jede Mahnung ab der zweiten mit EUR 2,50 in Rechnung stellen; ist er Unternehmer, mit EUR 40,00. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
          4. Ist Zahlung mittels Lastschrift vereinbart, erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein verbindliches Lastschriftmandat. Die Frist zwischen Rechnungsdatum (Vorabinformation) und Belastungsdatum beträgt mindestens fünf Geschäftstage.

            § 8 Stornierung vor Auftragsdurchführung

            1. Der Auftraggeber hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu stornieren.
            2. Sollten Aufträge vom Auftraggeber storniert werden aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so werden die vom Auftragnehmer bis dahin erbrachten Leistungen abgerechnet. Sollte ein Auftrag bis zu drei Tage vor oder am Tag der Leistungserbringung vom Auftraggeber aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, storniert werden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, 80 % der Vergütung zu zahlen. Für die Ermittlung des Zeitpunkts der Stornierung ist der Zugang der Stornierung beim Auftragnehmer maßgeblich. Die Verpflichtung entfällt insoweit, als der Auftraggeber nachweist, dass dem Auftragnehmer kein Aufwand/Schaden oder ein Aufwand/Schaden in geringerer Höhe entstanden ist.

              § 9 Haftung des Auftragnehmers

              1. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz.
              2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung das Erreichen des mit dem Abschluss des Vertrages verfolgten Zwecks erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In der Zeit zwischen Aufbau und Abbau der Wasserversorgung haftet der Auftragnehmer für die fehlerfreie Funktion nur, wenn der Auftraggeber ihn mit Wartungs- und Kontrollarbeiten beauftragt hat.
              3. Der Auftragnehmer haftet in den Fällen einfacher Fahrlässigkeit nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und / oder Mangelfolgeschäden.
              4. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
              5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Des Weiteren gelten sie nicht bei arglistigem Verschweigen, bei einer vom Auftragnehmer ausnahmsweise übernommenen Garantie oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Sie gelten außerdem nicht, soweit die Schäden dem Grunde und der Höhe nach durch die Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers gedeckt sind.
              6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer jeden Schaden sofort mitzuteilen, damit der Auftragnehmer ihn seiner Versicherung melden kann.

                § 10 Vertragsdauer und Kündigung

                1. Die Laufzeit des Vertrages ergibt sich in der Regel aus der Beauftragung (Projektlaufzeit) Ist nichts vereinbart, beträgt die Laufzeit ein Jahr. Die Laufzeit verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht mindestens zwei Monate vor Ablauf gekündigt wird.
                2. Im Fall des Widerspruchs des Auftraggebers gegen eine Anpassung der AGB und / oder der Preise ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende zu kündigen (Sonderkündigungsrecht).
                3. Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer ist insbesondere dann gegeben, wenn der Auftraggeber eine vertragliche Pflicht verletzt und nicht innerhalb einer ihm vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zum vertragsgemäßen Verhalten zurückkehrt.
                4. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

                  § 11 Höhere Gewalt

                  Die Pflichten des Auftragnehmers ruhen, solange die Erbringung der Leistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, sonstige Umstände wie Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen) wesentlich erschwert oder unmöglich ist.

                  § 12 Datenschutz

                  Die im Rahmen des Vertrages vom Auftraggeber erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich zum Zwecke der Durchführung des Vertrags verarbeitet. Empfänger der Daten sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers, die die Daten zur Auftragsdurchführung benötigen, sowie Subunternehmer, sollten sie mit der Erbringung der Winterdienstleistungen beauftragt werden. Die Daten werden weder an ein Drittland noch an eine internationale Organisation übermittelt. Verantwortlich ist die FFR GmbH, Ferdinand-Porsche-Str. 21, 60386 Frankfurt am Main, Telefon: 0800-2008007-79, Fax: 069-20171-3001, E-Mail: service@ffr.de. Die Daten werden nach Ablauf des Vertrages und der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht. Weitere Informationen zum Datenschutz und zu den Rechten des Auftraggebers sind auf der Website  Externer Link zu https://www.ffr.de/datenschutz/kundeninformation einsehbar.

                    § 13 Schlussbestimmungen

                    1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, einschließlich dieser AGB, sind schriftlich zu fassen.
                    2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages, einschließlich dieser AGB, unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine Vertragslücke.
                    3. Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
                    4. Die EU-Kommission hat eine Plattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform ist unter  Externer Link zu https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE erreichbar. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an einem Verfahren zur Alternativen Streitbeilegung einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und tut dies derzeit auch nicht.

                    Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkehrssicherung (AGB)

                    Stand: Juni 2020

                    § 1 Geltungsbereich, Angebot, Vertragsschluss

                    1. Diese AGB gelten für alle Verträge über Vermietung und Wartung von Verkehrssicherungseinrichtungen wie Verkehrszeichen, Absperrmaterial, Lichtzeichenanlagen etc. sowie Verkehrssicherungsleistungen zwischen dem Auftragnehmer (FFR) und dem als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB handelnden Auftraggeber. Diese Geschäftsbedingungen gelten – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird – auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit demselben Auftraggeber, auch wenn ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.
                    2. Änderungen dieser AGB teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Textform mit. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen sechs Wochen nach Mitteilung in Textform widerspricht. Widerspricht er, steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 10 Ziffer 2 zu.
                    3. Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten ist.

                    § 2 Vertragsgegenstand bei Verkehrssicherung / Pflichten des Auftraggebers

                    Soweit zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, beinhalten die Verkehrssicherungsleistungen des Auftragnehmers Folgendes:

                    1. Die sachgerechte Ausführung der vereinbarten Leistung sowie die Gestellung der erforderlichen Maschinen, Geräte und Materialien.
                      Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Auftraggeber, es sei denn, er hat die Wartung und Kontrolle der Verkehrssicherung auf den Auftragnehmer übertragen, der diese entsprechend dokumentiert. Wartungs- und Kontrollintervalle sind schriftlich zu vereinbaren.
                    2. Alle vom Auftragnehmer an den Auftraggeber übergebenen Verkehrssicherungsmaterialien und -einrichtungen verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Liegt die Baustellenbetreuung gemäß ZTV-SA beim Auftraggeber, haftet dieser für Verlust und Beschädigung des zur Verfügung gestellten Verkehrssicherungsmaterials. Beschädigungen durch den Auftraggeber und daraus resultierende Folgekosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
                    3. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass der Auftragnehmer ungehindert den Ort der Dienstleistung erreichen kann. Ebenso hat der Auftraggeber Rahmenbedingungen für die ungehinderte Durchführung der Verkehrssicherungsarbeiten sicherzustellen. Hindernisse durch Maschinen, Baumaterialien sowie Verschmutzungen, insbesondere im Zusammenhang mit vom Auftragnehmer auszuführenden Markierungsarbeiten, sind vom Auftraggeber zu entfernen. Wartezeiten, die durch Behinderungen entstehen, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
                    4. Bei fristgerecht aufgestellten Haltverbotszonen durch den Auftragnehmer veranlasst der Auftraggeber ggf. notwendige Abschleppmaßnahmen auf eigene Kosten, wenn durch abgestellte Fahrzeuge die Dienstleistung nicht erbracht werden kann.

                    § 3 Untersuchungs- und Rügepflicht / Abnahme

                    Der Auftraggeber hat Mängel hinsichtlich der Leistung binnen 48 Stunden dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Unabhängig von einer ausdrücklichen Abnahme gilt die Leistung als abgenommen, wenn eine Rüge nicht unverzüglich, spätestens innerhalb zwei Arbeitstagen nach Ausführung, schriftlich angezeigt wurde.

                    § 4 Behördliche Genehmigungen

                    Der Auftraggeber ist für die erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Einrichtung der Verkehrssicherungsmaßnahmen verantwortlich. Er kann den Auftragnehmer beauftragen, diese zu erwirken. Er trägt dafür Sorge, dass die Genehmigungen rechtzeitig vor Leistungsbeginn vorliegen. Die Kosten für die Genehmigungen trägt der Auftraggeber.

                    § 5 Weisungsrecht und Unterauftragnehmer

                    1. Der Auftragnehmer bestimmt aufgrund seiner Fachkenntnis die Art und Weise der Ausführung selbst. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den ausführenden Mitarbeitern unmittelbar Anweisung zu erteilen oder sie, auch nicht vorübergehend, für eigene Zwecke einzusetzen.
                    2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch zuverlässige Dritte zu bewirken.

                    § 6 Preise und Preisanpassungen

                    1. Ist der Auftragnehmer Verbraucher, sind die vereinbarten Preise Bruttopreise; ist er Unternehmer, sind die vereinbarten Preise Nettopreise, die der Auftragnehmer zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen hat. Soweit nach Stunden oder Tagen abgerechnet wird gilt Folgendes: Auf- oder Abbautage bzw. Anlieferungs- oder Rückgabetage gelten als volle Tage. Über die Verlängerung befristeter Verträge muss spätestens eine Woche vor deren Ablauf eine Einigung erfolgt sein.
                    2. Bei Veränderung der Kosten, die der Kalkulation der Preise zugrunde liegen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise anzupassen. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber die Anpassung unter Darstellung der Kostenänderung und der Berechnung in Textform mit. Dem Anpassungsverlangen kann der Auftraggeber binnen zwei Wochen nach Zugang in Textform widersprechen.
                    3. Widerspricht er nicht fristgemäß, gelten die geänderten Preise mit Wirkung ab dem 1. des Kalendermonats, der auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgt. Hierauf weist der Auftragnehmer bei Mitteilung des Änderungsverlangens hin. Widerspricht der Auftraggeber fristgerecht, steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 10 Ziffer 2 zu. Ansprüche des Auftraggebers aufgrund der Ausübungen des Sonderkündigungsrechts sind ausgeschlossen.

                    § 7 Zahlungsmodalitäten

                    1. Die vereinbarten Preise sind 14 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
                    2. Bei Zahlungsverzug stehen dem Auftragnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu.
                    3. Ist der Auftraggeber Verbraucher, kann der Auftragnehmer ihm jede Mahnung ab der zweiten mit EUR 2,50 in Rechnung stellen; ist er Unternehmer, mit EUR 40,00. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
                    4. Ist Zahlung mittels Lastschrift vereinbart, erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein verbindliches Lastschriftmandat. Die Frist zwischen Rechnungsdatum (Vorabinformation) und Belastungsdatum beträgt mindestens fünf Geschäftstage.

                    § 8 Stornierung vor Auftragsdurchführung

                    1. Der Auftraggeber hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu stornieren.
                    2. Im Falle der Stornierung ist der Auftraggeber verpflichtet, 30 % der gesamten Vergütung, wenn spätestens 14 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, 50 % der gesamten Vergütung, wenn spätestens sieben Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, 100 % der gesamten Vergütung, wenn spätestens drei Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, zu zahlen. Im Fall der Stornierung von Verkehrssicherungsleistungen bei Events ist der Auftraggeber verpflichtet, wenn er einen Tag vor dem Event oder am Veranstaltungstag selbst storniert, 80 % der gesamten Vergütung zu zahlen.
                    3. Für die Ermittlung des Zeitpunkts der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Auftragnehmer maßgeblich. Die vorgenannte Verpflichtung entfällt insoweit, als der Auftraggeber nachweist, dass dem Auftragnehmer kein Aufwand oder Schaden oder ein Aufwand oder Schaden in geringerer Höhe entstanden ist.

                    § 9 Haftung des Auftragnehmers

                    1. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz.
                    2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung das Erreichen des mit dem Abschluss des Vertrages verfolgten Zwecks erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
                    3. Der Auftragnehmer haftet in den Fällen einfacher Fahrlässigkeit nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und / oder Mangelfolgeschäden.
                    4. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
                    5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Des Weiteren gelten sie nicht bei arglistigem Verschweigen, bei einer vom Auftragnehmer ausnahmsweise übernommenen Garantie oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Sie gelten außerdem nicht, soweit die Schäden dem Grunde und der Höhe nach durch die Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers gedeckt sind.
                    6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer jeden Schaden sofort mitzuteilen, damit der Auftragnehmer ihn seiner Versicherung melden kann.

                    § 10 Vertragsdauer und Kündigung

                    1. Die Laufzeit des Vertrages ergibt sich in der Regel aus der Beauftragung (Projektlaufzeit). Ist nichts vereinbart, beträgt die Laufzeit ein Jahr. Die Laufzeit verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht mindestens zwei Monate vor Ablauf gekündigt wird.
                    2. Im Fall des Widerspruchs des Auftraggebers gegen eine Anpassung der AGB und / oder der Preise ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende zu kündigen (Sonderkündigungsrecht).
                    3. Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer ist insbesondere dann gegeben, wenn der Auftraggeber eine vertragliche Pflicht verletzt und nicht innerhalb einer ihm vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zum vertragsgemäßen Verhalten zurückkehrt.
                    4. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

                    § 11 Höhere Gewalt

                    Die Pflichten des Auftragnehmers ruhen, solange die Erbringung der Leistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, sonstige Umstände wie Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen) wesentlich erschwert oder unmöglich ist.

                    § 12 Datenschutz

                    Die im Rahmen des Vertrages vom Auftraggeber erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich zum Zwecke der Durchführung des Vertrags verarbeitet. Empfänger der Daten sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers, die die Daten zur Auftragsdurchführung benötigen, sowie Subunternehmer, sollten sie mit der Erbringung der Winterdienstleistungen beauftragt werden. Die Daten werden weder an ein Drittland noch an eine internationale Organisation übermittelt. Verantwortlich ist die FFR GmbH, Ferdinand-Porsche-Str. 21, 60386 Frankfurt am Main, Telefon: 0800-2008007-79, Fax: 069-20171-3001, E-Mail: service@ffr.de. Die Daten werden nach Ablauf des Vertrages und der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht. Weitere Informationen zum Datenschutz und zu den Rechten des Auftraggebers sind auf der Website  Externer Link zu www.ffr.de/Datenschutz/Kundeninformation einsehbar.

                    § 13 Widerrufsrecht

                    1. Ist der Auftraggeber Verbraucher und hat er den Vertrag mit dem Auftragnehmer im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, steht ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung ein Widerrufsrecht zu.
                    2. Macht er von seinem Widerrufsrecht nach Ziffer 1 Gebrauch, hat er, wenn ihm Waren geliefert wurden die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen.
                    3. Im Übrigen gelten für das Widerrufsrecht die Regelungen, die im folgenden Absatz wiedergegeben sind:

                    Der Auftragnehmer hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufungsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss er den Auftragnehmer, die FFR GmbH, Ferdinand-Porsche-Str. 21, 60386 Frankfurt am Main, Telefon:0800-2008007-79, Fax: 069 20171-3001, E-Mail: services@ffr.de mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
                    Der Auftraggeber kann dafür das unter www.ffr.de/widerrufsformular hinterlegte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Auftraggeber die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.
                    Folgen des Widerrufs
                    Wenn der Auftraggeber den Vertrag widerruft, hat der Auftragnehmer alle Zahlungen, die er von dem Auftraggeber erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Auftraggeber eine andere Art der Lieferung als die von dem Auftragnehmer angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei dem Auftragnehmer eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet der Auftragnehmer dasselbe Zahlungsmittel, das der Auftraggeber bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Auftraggeber wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
                    Hat der Auftraggeber verlangt, dass die Dienstleistungen / Werkleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat er dem Auftragnehmer einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber den Auftragnehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen / Werkleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen / Werkleistungen entspricht.

                    Erlöschen des Widerrufsrechts
                    Das Widerrufsrecht erlischt gemäß § 356 Abs. 4 BGB bei einem Werkvertrag, wenn
                     Der Auftragnehmer die Werkleistung vollständig erbracht hat;
                     und mit der Ausführung der Werkleistung erst begonnen hat, nachdem der Auftraggeber dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat, mit der Ausführung der Werkleistung zu beginnen;
                     und gleichzeitig der Auftraggeber seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer verliert.

                    § 14 Schlussbestimmungen

                    1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, einschließlich dieser AGB, sind schriftlich zu fassen.
                    2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages, einschließlich dieser AGB, unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine Vertragslücke.
                    3. Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
                    4. Die EU-Kommission hat eine Plattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform ist unter  Externer Link zu https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE erreichbar. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an einem Verfahren zur Alternativen Streitbeilegung einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und tut dies derzeit auch nicht.